Artikel 88.
Der Treuhandschaftsrat verfaßt einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Bewohner jedes Treuhandgebietes; die verwaltende Behörde jedes Treuhandgebietes, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet der Generalversammlung auf Grund dieses Fragebogens einen Jahresbericht.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005440
alte Dokumentnummer
N1195611623T
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