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Artikel 87. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Funktionen und Befugnisse.

Artikel 87.

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen

  1. a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
  2. b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
  3. c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
  4. d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005439

alte Dokumentnummer

N1195611622T

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