Artikel 74.
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen auch darin überein, daß ihre Politik bezüglich der Gebiete, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, ebensosehr auf dem allgemeinen Grundsatz guter Nachbarschaft beruhen muß wie die Politik bezüglich ihrer Mutterländer, wobei die Interessen und die Wohlfahrt der übrigen Welt in sozialen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Angelegenheiten gebührend zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005426
alte Dokumentnummer
N1195611609T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)