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Artikel 73. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Erklärung über Gebiete ohne Selbstregierung.

Artikel 73.

Die Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Gebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, anerkennen den Grundsatz, daß die Interessen der Bewohner dieser Gebiete ausschlaggebend sind, und übernehmen als eine heilige Mission die Verpflichtung, die Wohlfahrt der Bewohner dieser Gebiete im Rahmen des durch die vorliegende Satzung begründeten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit weitestgehend zu fördern und zu diesem Zweck

  1. a) mit gebührender Rücksichtnahme auf die Kultur der betreffenden Völker, ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, ihre gerechte Behandlung und ihren Schutz gegen Mißbräuche zu gewährleisten;
  2. b) die Fähigkeit zur Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen der Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der schrittweisen Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, entsprechend den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Gebiets und dessen Bevölkerung und den verschiedenen Stufen ihrer Entwicklung;
  3. c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern;
  4. d) Maßnahmen des Aufbaues zu fördern, die Forschung zu begünstigen und miteinander und, wann und wo dies angezeigt ist, mit internationalen Spezialorganisationen zu dem Zwecke zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel angeführten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen; und
  5. e) dem Generalsekretär zum Zwecke der Information regelmäßig mit der aus Sicherheits- und verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Einschränkung statistische und andere Auskünfte technischer Art über die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und das Erziehungswesen in den Gebieten zu übermitteln, für die sie jeweils verantwortlich sind, nicht aber über Gebiete, auf welche Kapitel XII und XIII Anwendung finden.

Schlagworte

Selbstbestimmung, Souveränität, Kolonie, Treuhandgebiet

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005425

alte Dokumentnummer

N1195611608T

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