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Artikel 74. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 74.

Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen auch darin überein, daß ihre Politik bezüglich der Gebiete, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, ebensosehr auf dem allgemeinen Grundsatz guter Nachbarschaft beruhen muß wie die Politik bezüglich ihrer Mutterländer, wobei die Interessen und die Wohlfahrt der übrigen Welt in sozialen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Angelegenheiten gebührend zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005426

alte Dokumentnummer

N1195611609T

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