vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 72. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 72.

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.

2. Der Wirtschafts- und Sozialrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005424

alte Dokumentnummer

N1195611607T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)