Artikel 71.
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, wenn dies zweckmäßig ist, auch mit nationalen Organisationen nach Konsultation mit dem betreffenden Mitglied der Vereinten Nationen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005423
alte Dokumentnummer
N1195611606T
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