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Artikel 71. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 71.

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, wenn dies zweckmäßig ist, auch mit nationalen Organisationen nach Konsultation mit dem betreffenden Mitglied der Vereinten Nationen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005423

alte Dokumentnummer

N1195611606T

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