Artikel 60.
Die Verantwortung für die Erfüllung der in diesem Kapitel angeführten Funktionen der Organisation ist der Generalversammlung und unter der Autorität der Generalversammlung dem Wirtschafts- und Sozialrat übertragen, der zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X eingeräumten Befugnisse besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005412
alte Dokumentnummer
N1195611595T
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