Der Wirtschafts- und Sozialrat.
Zusammensetzung.
Artikel 61.
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus 54 Mitgliedern der Vereinten Nationen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden jedes Jahr 18 Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Bei der ersten Wahl nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialrates von 27 auf 54 Mitglieder werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die an Stelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtsdauer mit dem Ende dieses Jahres ausläuft, 27 weitere Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer von neun der gewählten Mitglieder aus dem Kreis dieser zusätzlichen Mitglieder endet gemäß den von der Generalversammlung getroffenen Abmachungen nach einem Jahr und die von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren.
4. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat einen Vertreter.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005413
alte Dokumentnummer
N1195611596T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)