Funktionen und Befugnisse.
Artikel 62.
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Studien und Berichte über internationale wirtschaftliche, soziale, kulturelle, erzieherische, gesundheitliche und verwandte Angelegenheiten machen oder veranlassen und kann über jede derartige Angelegenheit Empfehlungen an die Generalversammlung, an die Mitglieder der Vereinten Nationen und an die in Betracht kommenden Spezialorganisationen richten.
2. Er kann Empfehlungen erstatten, um die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann zu fördern.
3. Er kann Vertragsentwürfe über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit vorbereiten und der Generalversammlung vorlegen.
4. In Übereinstimmung mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten Richtlinien kann er internationale Konferenzen über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005414
alte Dokumentnummer
N1195611597T
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