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Artikel 62. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Funktionen und Befugnisse.

Artikel 62.

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Studien und Berichte über internationale wirtschaftliche, soziale, kulturelle, erzieherische, gesundheitliche und verwandte Angelegenheiten machen oder veranlassen und kann über jede derartige Angelegenheit Empfehlungen an die Generalversammlung, an die Mitglieder der Vereinten Nationen und an die in Betracht kommenden Spezialorganisationen richten.

2. Er kann Empfehlungen erstatten, um die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann zu fördern.

3. Er kann Vertragsentwürfe über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit vorbereiten und der Generalversammlung vorlegen.

4. In Übereinstimmung mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten Richtlinien kann er internationale Konferenzen über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005414

alte Dokumentnummer

N1195611597T

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