Artikel 63.
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 erwähnten Organisationen Abkommen über die Bedingungen abschließen, unter denen die betreffende Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden soll. Solche Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
2. Er kann die Tätigkeit der Spezialorganisationen koordinieren, indem er sich mit ihnen ins Einvernehmen setzt und Empfehlungen an sie, an die Generalversammlung und an die Mitglieder der Vereinten Nationen richtet.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005415
alte Dokumentnummer
N1195611598T
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