Artikel 59.
Die Organisation leitet, wo es angezeigt ist, zwischen den interessierten Staaten Verhandlungen ein für die Schaffung aller neuen Spezialorganisationen, die für die Erreichung der in Artikel 55 angeführten Ziele erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005411
alte Dokumentnummer
N1195611594T
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