Artikel 4.
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer Liste von Personen, die von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofes vorgeschlagen werden, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewählt.
2. Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, werden die Kandidaten durch die nationalen Gruppen vorgeschlagen, die von ihren Regierungen zu diesem Zweck unter den gleichen Bedingungen bestellt werden, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorgesehen sind.
3. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der das vorliegende Statut angenommen hat, aber nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes teilnehmen kann.
Schlagworte
Vorschlagsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005245
alte Dokumentnummer
N1195610452P
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