Artikel 3.
1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angehöriger desselben Staates sein darf.
2. Wer bezüglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger jenes Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Schlagworte
Mehrstaater
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005244
alte Dokumentnummer
N1195610451P
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