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§ 7 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1950

jetzt: Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 128/1950, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, arkenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970

V. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen.

§ 7.

(1) Die Rückstellungskommission kann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles dem geschädigten Eigentümer folgende Begünstigungen zuerkennen:

  1. a) Rechtskräftig beendete Nichtigkeitsverfahren [§ 28 Patentgesetz, B. G. Bl. Nr. 366 aus dem Jahre 1925, § 6, Abs. (2), lit. b, Patent-ÜG.], Verfahren über Abhängigerklärung (§ 30 Patentgesetz), Verfahren über den Anspruch auf Nennung als Erfinder (§ 5o Patentgesetz), Verfahren über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 9 Patentgesetz), Verfahren über die Löschung einer registrierten Marke (§ 22g Markenschutzgesetz, B. G. Bl. Nr. 206/1947), und über Feststellungsanträge (§ 111 Patentgesetz und § 30 Markenschutzgesetz) können wieder anhängig gemacht werden. Sie sind nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes durchzuführen.
  2. b) Die Geltendmachung eines Anspruches auf Aberkennung sowie die Geltendmachung des Anspruches auf Nennung als Erfinder können ohne Rücksicht auf den bereits erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist [§ 29, Abs. (3), beziehungsweise § 5o, Abs. (5), Patentgesetz] zugelassen werden.
  3. c) Von der Anwendung der Bestimmungen des § 2, Abs. (1), des Unionsbeitrittsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 119 vom Jahre 1928, kann Abstand genommen werden.
  4. d) Die Schutzdauer für Patente kann um einen Zeitraum verlängert werden, dessen Höchstdauer durch den Zeitraum der Entziehung oder der Behinderung begrenzt ist. Zeiträume bis zu sechs Monaten bleiben außer Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind als volle Jahre zu rechnen.
  5. e) Bei der Berechnung der Jahresgebühren kann von der Anrechnung der Entziehungs- oder Behinderungszeiten abgesehen werden. Zeiträume bis zu sechs Monaten bleiben außer Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind als volle Jahre zu rechnen. Zahlungen auf Grund des Patent-ÜG. sowie Zahlungen von Jahresgebühren sind zu verrechnen und Mehrbeträge zurückzuerstatten.
  6. f) Patentanmeldungen können im Sinne des § 8, Abs. (1), lit. a, des Patent-ÜG. auch dann wiederholt werden, wenn am 13. März 1938 die Frist zur Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid [§ 55, Abs. (4), Patentgesetz] noch nicht abgelaufen war.
  7. g) Der Antrag auf Löschung einer Marke nach § 22a Markenschutzgesetz kann auch für den Fall gestellt werden, daß die im § 22a, Abs. (3), Markenschutzgesetz angeführte Frist zur Antragstellung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen war.

(2) Die nach Abs. zuerkannten Begünstigungen sind durch einen Antrag an das Patentamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Rückstellungskommission in Anspruch zu nehmen. Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung der Rückstellungskommission anzuschließen.

jetzt: Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 128/1950, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, arkenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970

Schlagworte

BGBl. Nr. 366/1925, BGBl. Nr. 206/1947, BGBl. Nr. 119/1928, Entziehungszeit, § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b Patent-ÜG, § 29 Abs. 3 Patentgesetz, § 50 Abs. 5 Patentgesetz, § 8 Abs. 1 lit. a Patent-ÜG, § 22a Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 2 Abs. 1 Unionsbeitrittsgesetz, § 55 Abs. 4 Patentgesetz

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003737

alte Dokumentnummer

N1194910855Q

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