Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 125/1947; jetzt Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 38/1953
§ 8.
(1) Wird ein Unternehmen auf Grund des § 3, Abs. , des Vierten Rückstellungsgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, mit dem früheren Firmenwortlaut in das Firmenbuch eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt, die im Markenschutz-Überleitungsgesetz (Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte Firma eingetragen gewesenen Marken (Warenzeichen) zu stellen.
(2) Registrierungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. vorgenommen wurden, können binnen drei Jahren nach erfolgter Registrierung von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht werden.
Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 125/1947; jetzt Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 38/1953
Schlagworte
§ 3 Abs. 1 Viertes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1947, Marken-ÜG, BGBl. Nr. 125/1947, Antragsberechtigter, § 8 Abs. 1, Löschung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10000220
Dokumentnummer
NOR12013409
alte Dokumentnummer
N1199110376L
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