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§ 14 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

§ 14

(1) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 finden auch auf die Erben des Dienstnehmers Anwendung.

(2) Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer wegen Entziehung oder Behinderung gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes zustehen, werden durch die Bestimmungen des Abschnittes VI nicht berührt.

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