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§ 13 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

§ 13

(1) Wurde der Dienstnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der in § 1, Abs., angeführten Bestimmungen erheblich benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch eine Änderung der Vergütung (§ 12) behoben werden kann, so kann er die Rückstellung der Erfindung begehren.

(2) Über die Forderung des Dienstgebers auf Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden.

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