VII. Verfahren.
§ 15.
Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10000220
Dokumentnummer
NOR12003745
alte Dokumentnummer
N1194910863Q
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