§ 55
Die Zeit, während der eine Exekutionsführung zufolge der Bestimmungen des § 19 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in der Fassung der 2. Verbotsgesetz-Novelle vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946, oder des § 20 des Verbotsgesetzes 1947 tatsächlich nicht möglich ist, wird in die Verjährungsfristen und in die Fristen der §§ 216 und 256 EO. nicht eingerechnet.
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