§ 54
Das Bundesministerium für Finanzen kann überdies in Einzelfällen auf Ansuchen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendung des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 bewilligen.
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§ 54
Das Bundesministerium für Finanzen kann überdies in Einzelfällen auf Ansuchen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendung des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 bewilligen.
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