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§ 53 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1954

Abschnitt VI

Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.

§ 53.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht

  1. a) für die Eintragung des Eigentumsrechtes;
  2. b) für die Ab- und Zuschreibung;
  3. c) für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, die sich auf Pfandrechte beziehen;
  4. d) für die Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten und des Wohnungseigentums sowie für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;
  5. e) für die Anmerkung der Rangordnung und ihre Löschung;
  6. f) für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung oder Sicherung sowie für einstweilige Verfügungen;
  7. g) für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;
  8. h) für die Urkundenhinterlegung;
  9. i) für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen einschließlich des Anspruches auf Rückkauf und Gewährung von Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;
  10. j) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche Verfügung keine Einwendungen zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR40220807

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