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§ 16 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 16

Nach Ablauf der Meldefrist haben die Registrierungsbehörden Abschriften der Meldeblätter an die nach den früheren Wohnsitzen der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen Registrierungsbehörden zu übersenden.

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