vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 15

Jedem Meldepflichtigen ist eine Bestätigung über die erfolgte Meldung nach dem Muster der Beilage 2 auszufolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)