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§ 17 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 17

(1) Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind verpflichtet, den zuständigen Meldestellen vor Ablauf der Meldefrist alle ihnen auf Grund amtlicher Unterlagen bekannten, bei der Registrierung zu berücksichtigenden Umstände hinsichtlich ihrer Bediensteten (Mitglieder) und deren Familienangehörigen mitzuteilen. Das gleiche gilt für Hochschulen und sonstige Lehranstalten auch hinsichtlich ihrer Schüler.

(2) Langen Mitteilungen der im Abs.bezeichneten Art erst nach Ablauf der Meldefrist bei der Registrierungsbehörde ein, sind sie, soweit sie weder bei der Anlegung der Registrierungslisten noch im Rechtsmittelverfahren mehr berücksichtigt werden können, gegebenenfalls zum Gegenstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu machen.

(3) Umstände, die bereits nach § 11 der NS.-Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, den Meldestellen mitgeteilt wurden, müssen nicht neuerlich bekanntgegeben werden.

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