vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 11

Registrierungspflichtige Personen, die sich erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Gemeinde der Republik Österreich niederlassen, haben sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle ihres Wohnortes zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)