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§ 14 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 14

Bei Entgegennahme der Meldung ist die Identität der sich Meldenden an Hand der vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen durch Identitätszeugen festzustellen. Wird die Stellung von Identitätszeugen verweigert, gilt die Meldung als nicht erstattet.

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