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§ 13 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 13

(1) Zur Erstattung der Meldung sind Meldeblätter nach dem Muster derBeilage 1 zu verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung anordnen.

(2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt zu übermitteln.

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