XVI. Schlußbestimmungen.
§ 46.
(1) Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit in- und ausländischen Behörden und mit den Parteien, der Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Gebühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfsämter wie überhaupt der inneren Geschäftsbehandlung finden die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu erlassenden Kanzleiordnung etwas anderes festgesetzt wird.
(2) Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Referenten erlassen.
(3) Zu den im § 13, Abs., des Verf. G. G. 1930 angeführten sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge, die zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschgebühren, die im Falle der §§ 72 bis 81 des Verf. G. G. 1930 im Sinne der §§ 383 bis 386 St. P. O. vorläufig vom Bund geleistet werden müssen und aus dem Amtspauschale zu entnehmen sind.
Schlagworte
inländische Behörden, Verfahrenshilfe, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren, Dolmetschergebühren
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003552
alte Dokumentnummer
N1194610162N
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