XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.
§ 45.
Die Ausarbeitung des im § 14, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003551
alte Dokumentnummer
N1194610161N
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