XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.
§ 44.
(1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des Gerichtshofes derart in Übersicht zu halten, daß jedes Mitglied des Gerichtshofes sich über die darin enthaltenen Rechtsanschauungen sofort Aufschluß verschaffen kann.
(2) Zu diesem Behuf sind im Präsidialbureau ein systematisch und ein nach Schlagworten alphabetisch geordnetes Register zu führen.
(3) Die näheren Verfügungen darüber sowie über die Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlaufenden Sammlung trifft der Präsident.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003550
alte Dokumentnummer
N1194610160N
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