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§ 43 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

XIII. Wiederaufnahme.

§ 43.

(1) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003549

alte Dokumentnummer

N1194610159N

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