§ 13.
Eine nach Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobene Klage (§§ 37 bis 41 des Verf. G. G. 1930) ist, je nachdem sie gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde gerichtet ist, an die höchste Verwaltungsbehörde des Bundes, in deren Wirkungskreis die Angelegenheit fällt, an die Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes, an den Bezirk zuhanden des Bezirksobmannes, an die Gemeinde zuhanden des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003519
alte Dokumentnummer
N1194610129N
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