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§ 13 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 13.

Eine nach Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobene Klage (§§ 37 bis 41 des Verf. G. G. 1930) ist, je nachdem sie gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde gerichtet ist, an die höchste Verwaltungsbehörde des Bundes, in deren Wirkungskreis die Angelegenheit fällt, an die Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes, an den Bezirk zuhanden des Bezirksobmannes, an die Gemeinde zuhanden des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003519

alte Dokumentnummer

N1194610129N

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