Artikel 2
Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10000125
Dokumentnummer
NOR12002263
alte Dokumentnummer
N1192915744S
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