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Artikel 1 Antikriegspakt, Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1929

Artikel 1

Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10000125

Dokumentnummer

NOR12002262

alte Dokumentnummer

N1192915743S

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