Artikel 1
Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10000125
Dokumentnummer
NOR12002262
alte Dokumentnummer
N1192915743S
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