Artikel 3
Artikel III. Der vorliegende Vertrag wird von den in der Präambel genannten Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend den Erfordernissen ihrer Verfassungen ratifiziert werden und zwischen ihnen in Kraft treten, sobald alle Ratifikationsurkunden in Washington niedergelegt sein werden.
Der vorliegende Vertrag wird nach seinem entsprechend den Vorschriften des vorangegangenen Absatzes erfolgten Inkrafttreten solange als notwendig allen anderen Mächten der Welt zum Beitritt offen stehen. Jede Urkunde, mit der der Beitritt einer Macht vollzogen wird, wird in Washington hinterlegt werden, und der Vertrag wird unmittelbar nach dieser Hinterlegung zwischen der betreffenden beitretenden Macht und den übrigen Vertragsmächten in Kraft treten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten wird allen in der Präambel genannten Regierungen und allen diesem Vertrage nachträglich beitretenden Regierungen eine beglaubigte Abschrift des Vertrages sowie aller Ratifikations- oder Beitrittsurkunden übermitteln. Auch wird die Regierung der Vereinigten Staaten die genannten Regierungen telegraphisch von der erfolgten Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sofort verständigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden, in französischer und englischer Sprache abgefaßten Vertrag, dessen beide Texte gleiche Kraft besitzen, unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.
Geschehen zu Paris, den siebenundzwanzigsten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10000125
Dokumentnummer
NOR12002264
alte Dokumentnummer
N1192915745S
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