Abschnitt IV.
Rumänien.
Artikel 59.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teil des ehemaligen Herzogtums Bukowina.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000952
alte Dokumentnummer
N1192019598S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)