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Artikel 60. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 60.

Rumänien stimmt zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Mächte zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Rumänien für notwendig erachten.

Rumänien stimmt ebenso zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000953

alte Dokumentnummer

N1192019599S

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