Artikel 58.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Schlagworte
Tschechoslowakei
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000951
alte Dokumentnummer
N1192019597S
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