Artikel 296.
Auf dem Laufe, wie an der Mündung der erwähnten Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten, nicht erhoben werden.
Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichartiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderen derartigen Einrichtungen erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001202
alte Dokumentnummer
N1192019848S
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