Artikel 295.
Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001201
alte Dokumentnummer
N1192019847S
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