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Artikel 296. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 296.

Auf dem Laufe, wie an der Mündung der erwähnten Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten, nicht erhoben werden.

Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichartiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderen derartigen Einrichtungen erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001202

alte Dokumentnummer

N1192019848S

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