Die Bestimmungen über den vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof sind gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Artikel 297.
Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen Teiles eines schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in angemessenem Umfange die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse zu treffen.
Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.
Die Bestimmungen über den vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof sind gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001203
alte Dokumentnummer
N1192019849S
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