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Artikel 295. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 295.

Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.

Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001201

alte Dokumentnummer

N1192019847S

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