Artikel 59.
Ein neutraler Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch sein Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Dieser Staat hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.
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