Artikel 60.
Das Genfer Übereinkommen gilt auch für die im neutralen Gebiete untergebrachten Kranken und Verwundeten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 60.
Das Genfer Übereinkommen gilt auch für die im neutralen Gebiete untergebrachten Kranken und Verwundeten.
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