Artikel 58.
In Ermanglung einer besonderen Vereinbarung hat der neutrale Staat den bei ihm untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.
Die durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlusse zu ersetzen.
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