Artikel 10
Artikel 10. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden.
vgl. Art. 8 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Briefgeheimnis, Hausdurchsuchung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000050
alte Dokumentnummer
N11867120690
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