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§ 7d K-SSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

§ 7d
Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:

  1. a) Theoretischer Teil:
  1. b) Praktischer Teil gem. § 7 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte.

20.12.2023

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