§ 7d
Snowboardlehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
- a) Theoretischer Teil:
- Berufskunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Snowboardunterricht für Kinder, Gerätekunde.
- b) Praktischer Teil gem. § 7 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte.
20.12.2023
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