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§ 7 Bgld. GemfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 7

Vereinbarungen zwischen Gemeinden und dem Fonds

(1) Der Fonds kann zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 mit Gemeinden Vereinbarungen abschließen. Das Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung hat von der Gemeinde auszugehen. Auf den Abschluss solcher Vereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 mit einer Gemeinde setzt voraus, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben und die Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet ist. Die Gemeinde hat vor Abschluss der Vereinbarung ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, das Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gemeindegebarung zu umfassen hat. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes der Gemeinde wiederhergestellt ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept kann auch die Annahme einer Vereinbarung mit dem Fonds gemäß Abs. 1 umfassen.

(3) Die Landesregierung hat in der gemäß § 80 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, erlassenen Verordnung (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020) die Voraussetzungen für die Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts festzulegen.

23.12.2024

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